Damit hebt der BGH mit dem veröffentlichten Richterspruch vom 31. Juli 2015 vorhergehende Urteile auf, die sich vor allem auf die volativen Kurse und das spekulative Element des Ölpreises bezogen und damit den Händlern etwas von ihrem Risiko abnahmen. Doch das liegt jetzt ganz bei den Händlern allein.

 

Für dieses Widerrufsrecht gelten zwei Voraussetzungen: Das Heizöl darf noch nicht im Tank des Verbrauchers und die Bestellung muss fernmündlich via Telefon, Fax oder Internet erfolgt sein.

Interessant ist dies für Verbraucher natürlich, wenn die Preise binnen der 14tätigen Widerrufsfrist sinken. Einfach abbestellt und beim nächsten Händler neu bestellt und dabei noch ordentlich gespart. Der erste Händler guckt in die Röhre, da er die Ware in der Regel schon eingekauft und gelagert hat – beides mit deutlichen Kosten verbunden. Und bei fallenden Preisen kann er die Ware ja auch nur mit Abschlägen, sprich Verlusten, wieder loswerden.

Zu was wird dies führen? Die Händler werden Wege suchen und das Risiko für sich zu minimieren. Das wird sich generell in höheren Preisen niederschlagen.

Die Branche selbst will zudem das Urteil anfechten. Die UNITI will dies auf drei Wegen versuchen:

  • Anhörungsrüge vor dem BGH (bereits erhoben)
  • Verfassungsbeschwerde (geplant)
  • Konstruktion eines rechtlich sicheren Verkaufsprozesses

Doch selbst dann, das weiß auch der Verband, wird ein Großteil der Risiken beim Händler bleiben.

Mehr hier.

BGH macht Heizölhändlern das Leben schwer

Frank Urbansky

Zum Profil von Frank Urbansky »

0 Kommentare

Sie müssen angemeldet sein, um Kommentare zu verfassen.
Login | Registrieren