Hintergrund zum EEWärmeG

Das EEWärmeG oder auch Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz trat am 01. Januar 2009 in Kraft. Es ist Teil des integrierten Energie- und Klimaprogramms (IEKP) der Bundesregierung und soll den Ausbau erneuerbarer Energien im Wärmebereich vorantreiben. Das Gesetz verfolgt damit folgende Ziele:

  • Verbesserung des Klimaschutzes
  • Schonung fossiler Ressourcen
  • Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten
  • Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung
  • Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien
  • Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien für Wärme und Kälte bis 2020 auf 14 Prozent

Das EEWärmeG im Neubau

Planen Verbraucher ein Haus neu zu bauen, muss dieses hohe gesetzliche Anforderungen erfüllen. Neben denen an die Energieeffizienz (Hülle und Technik) müssen sie ihren Energiebedarf für Wärme und Kälte dabei zu einem bestimmten Anteil mit regenerativen Energien decken. Andernfalls haben sie die Möglichkeit Ersatzmaßnahmen zu ergreifen. Die Pflicht gilt für alle beheizten oder gekühlten Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m². Ausgenommen sind:
  • Gebäude zur Haltung von Tieren oder andere offen gehaltene Bauten
  • Unterirdische Bauwerke, Gewächshäuser, Traglufthallen und Zelte
  • Gebäude mit einer Nutzungsdauer von weniger als zwei Jahren
  • Religiöse Gebäude
  • Wohnhäuser, die weniger als vier Monate im Jahr bewohnt sind
  • Betriebsgebäude, die Innentemperaturen von weniger als 12 Grad Celsius haben oder weniger als vier Monate im Jahr beheizt sind

Anteile regenerativer Energie am Wärmebedarf

Wie hoch der regenerative Anteil am Energiebedarf eines Gebäudes sein muss, richtet sich im EEWärmeG nach der Art der eingesetzten Technologien. Während eine Solarthermieanlage mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs decken muss, ist bei gasförmiger Biomasse ein Anteil von 30 Prozent vorgeschrieben. Bei Anlagen, die auf flüssige oder feste Biomasse setzen, gilt hingegen ein Mindestanteil am Energiebedarf von 50 Prozent. Der gleiche Wert gilt auch dann, wenn Verbraucher ihr Haus mit einer Wärmepumpe zur Nutzung von Geothermie bzw. Umweltwärme ausstatten möchten. Im Folgenden haben wie die Grenzwerte noch einmal zusammengefasst:

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  • 15 Prozent bei Solarthermieanlagen
  • 30 Prozent bei Anlagen zur Nutzung gasförmiger Biomasse
  • 50 Prozent bei Anlagen zur Nutzung flüssiger oder fester Biomasse
  • 50 Prozent bei Wärmepumpen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme

Ersatzmaßnahmen zum Erfüllen der EEWärmeG-Anforderungen

Können oder wollen zukünftige Hausbesitzer die Anforderungen des Gesetzes nicht einhalten, lässt dieses auch Ersatzmaßnahmen zu. Möglich ist es dabei, ein Haus mit Abwärme, Fernwärme oder Wärme aus einer Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zu beheizen. Ebenso zulässig ist es, die gesetzlichen Anforderungen an die Energieeffizienz (Primärenergiebedarf und Wärmedämmung) des Gebäudes um mindestens 15 Prozent zu unterschreiten. Das EEWärmeG lässt sich darüber auch dann einhalten, wenn eine Solarthermieanlage auf dem Dach ein anderes Gebäude mit Wärme versorgt und diese nicht der Pflichterfüllung des EEWärmeG dient. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen zu den Ersatzmaßnahmen noch einmal zusammengefasst:

  • Versorgung mit Abwärme (Nutzung durch Wärmepumpen oder raumlufttechnische Anlagen)
  • Wärmeversorgung mit Fernwärme (die zu einem wesentlichen Teil aus Erneuerbaren, zu mindestens 50 Prozent aus Abwärme zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder aus einer Kombination der genannten Maßnahmen)
  • Versorgung mit einer KWK-Anlage (hocheffizient nach im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG)
  • Verbesserung der Energieeffizienz (Primärenergiebedarf und Dämmung um 15 Prozent besser als vorgeschrieben)

Auch Kombinationen von Maßnahmen sind möglich

Um einen möglichst großen Spielraum zur Erfüllung der EEWärmeG-Anforderungen zu ermöglichen, sind darüber hinaus auch Kombinationen der unterschiedlichen Maßnahmen möglich. Wichtig ist dabei nur, dass die Anteile der tatsächlichen Nutzung erneuerbarer Energien und die Ersatzmaßnahmen im Verhältnis zur vorgesehenen Nutzung 100 Prozent ergeben.

Das EEWärmeG bei der Sanierung

Während private Hausbesitzer im Neubau einiges zu beachten haben, sind sie bei einer Sanierung von den Anforderungen ausgenommen. Denn diese treffen dabei allein Gebäude der öffentlichen Hand, die grundlegend zu sanieren sind. Eine Ausnahme gibt es für die Bevölkerung von Baden-Württemberg. Denn hier gibt es mit dem EEWärmeG BW eine eigene Verordnung, die auch im Sanierungsfall hohe Anforderungen an den Anteil erneuerbarer Energien stellt.

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EEWärmeG – Was ist das eigentlich?

eccuro Redaktion

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