Egal ob man baut oder eine Immobilie kauft, mit dem Begriff „Baulast“ wird jeder Eigentümer konfrontiert. Sie können nämlich auf Ihrem Grundstück nicht alles machen, dieses Recht wird behördlich eingeschränkt. Wird eine Stellplatz-Baulast erteilt, darf der Nachbar das Grundstück als Parkplatz nutzen. Die Baulast ist jedoch nur wirksam, wenn sie im Baulastenverzeichnis des jeweiligen Bundeslandes verzeichnet ist. Aber dieses Verzeichnis hat nicht jede Gemeine, in diesem Fall muss die Baulast im Grundbuch eingetragen werden. Die Rechtslage ist in jedem Bundesamt anders, manchmal muss auch die Landesbauordnung bemüht werden.

Was muss man beim Baulastenverzeichnis beachten?

Hier wird jede Baulast eingetragen, die jeder Eigentümer eines Grundstücks beachten muss. Der Grundstückseigentümer muss also die Verpflichtungen übernehmen. Das Baulastenverzeichnis ist also etwas vollkommen anderes, als beispielsweise das Grundbuch oder die Bauakte. Eine Baulast kann immer in der Verzeichnis eingetragen werden, sie muss auch nicht im Grundbuch oder in der Bauakte erscheinen. Beim Grundstückskauf sollte man das beachten, damit keine „böse“ Überraschung droht. Das Baulastverzeichnis ist bei der Bauverwaltung des zuständigen Bundeslandes zu finden. Es kann natürlich nur ein Kaufinteressent dieses Verzeichnis einsehen, Sie müssen schon ein berechtigtes Interesse nachweisen. Außerdem ist die Einsicht in das Verzeichnis kostenpflichtig, jedes Bundesland verlangt unterschiedliche Gebühren.

Welche Baulast kann eingetragen sein?

  • Anbaulast: Bei dieser Eintragung muss im Falle eines Anbaus direkt an das Nachtbargebäude angebaut werden.
  • Stellplatzbaulast: Damit wird ein Stellplatz auf einem fremden Grundstück sichergestellt.
  • Erschließungsbaulast: Hier wird sichergestellt, dass das Gelände erschlossen ist. Hier sind Zufahrten, Zugänge und auch das Durchführen von Leitungen geregelt.
  • Vereinigungsbaulast: Hier sind zwei Grundstücke baurechtlich zu einem zusammengefasst. So kann ein Gebäude auf der gemeinsamen Fläche erbaut werden.
  • Abstandflächenbaulast: Hiermit sind bestimmte Flächen auf dem Grundstück nicht zu bebauen. Der Nachbar kann also näher an die Grundstücksgrenze bauen, der Abstand wird aber trotzdem eingehalten.

Eine Baulast eintragen

Eine Baulast muss bei der zuständigen Baubehörde beantragt werden und nach Prüfung wird die Baulast amtlich eingetragen. Die Eintragung ist allerdings freiwillig, also müssen auch alle Beteiligten zustimmen. Pläne und Bau-Zeichnungen müssen natürlich eingereicht werden. Sowie die Baulast in das Verzeichnis eingetragen wird, ist sie auch gültig.

Eine Baulast löschen

Eine Baulast kann nicht ganz so einfach wieder gelöscht werden, der Grund für die Eintragung in das Baulastverzeichnis muss also entfallen. Um eine Baulast entfernen zu lassen, muss der Grundstückseigentümer selbst aktiv werden. Automatisch wird eine Baulast nicht gelöscht. Wird eine Löschung beantragt, muss zunächst festgestellt werden, ob kein öffentliches Interesse an der Baulast besteht. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann die Baulast gelöscht werden.

Entschädigungen

Baulasten stellen für eine Partei immer einen Vorteil dar, die Gegenpartei hat allerdings einen Nachteil. Der Eigentümer des Grundstücks muss also alle Einschränkungen in Kauf nehmen. Wenn Sie also auf dem Nachbargrundstück eine Baulast eintragen wollen, müssen Sie den Nachbarn von deren Notwendigkeit überzeugen, er hat ja dadurch einen Nachteil. Er muss einverstanden und hier ist Geld oft das geeignete Mittel. Aber wie hoch sollte die Summe nun sein?

Die Ausgleichszahlung kann von den Parteien frei ausgehandelt werden und es muss dabei nicht unbedingt eine Einmalzahlung stattfinden. Auch laufende Zahlungen sind möglich oder die Übernahme der Grundsteuer wird vereinbart. Feste Vorgaben können nicht gemacht werden, es liegt immer an Ihrem persönlichen Verhandlungsgeschick.

Tipp: weitere Informationen zum Thema Baulasten erhalten Sie auf https://www.immobaron.de/baulast-baulasten

Baulast

Christin Matz

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