Die Energieeinsparverordnung 2016

Die EnEV 2016 ist ein Instrument der deutschen Klimapolitik. Sie gibt Anforderungen an den energetischen Stand fast aller Gebäude und soll zu einem sinkenden Energieverbrauch beitragen. Nach dem die erste Fassung der Verordnung am 01. Februar 2002 in Kraft getreten ist, gilt heute die Energieeinsparverordnung 2016, die zuletzt am 01. Mai 2014 novelliert wurde. Sie enthielt bereits damals die höheren Anforderungen, die erst im Jahr 2016 wirksam waren.

Der Energieausweis in der Energieeinsparverordnung

Ein grundlegendes Instrument der Energieeinsparverordnung 2016 ist der Energieausweis. Er enthält alle energierelevanten Kenngrößen eines Gebäudes und ist immer dann zu erstellen, wenn ein Haus neu gebaut, vermietet oder verkauft wird. Was die einzelnen Angaben bedeuten, haben wir im Beitrag „Energieausweis - Erklärung der wichtigsten Werte“ einmal genauer erläutert. Wann ein Energieausweis zu erstellen ist, lesen Sie im Beitrag „Energieausweis bei Hausverkauf und Vermietung“.

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Anforderungen an den Neubau

Immer dann, wenn Verbraucher ein neues Wohn- oder Nichtwohngebäude errichten möchten, müssen sie sich an die Grenzen der EnEV halten. In die Bewertung fließen dabei nicht nur die Kennwerte der Gebäudedämmung, sondern auch die, der Anlagentechnik ein. So zum Beispiel die Effizienz der Heizungs- oder Warmwasseranlage, der Lüftung oder auch der Beleuchtung.

Grundsätzlich sind die hohen Anforderungen durch eine Kombination aus Dämmung und Umweltheizung gut zu erreichen. Denn erneuerbare Energie sind im Berechnungsalgorithmus der Energieeinsparverordnung 2016 (Primärenergiebedarf) deutlich bessergestellt als fossile Gas- oder Ölheizungen.

Ein Energieberater klärt zu Beginn der Gebäudeplanung über die bestehenden Anforderungen auf und zeigt Konzepte, mit denen diese einzuhalten sind.

Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2016 bald veraltet

Die EU-Gebäuderichtlinie fordert bereits heute, dass ab dem Jahr 2021 alle neuen Gebäude als sogenannte Niedrigstenergiegebäude zu errichten sind. Diese haben einen besonders niedrigen Energiebedarf und decken einen Großteil davon über erneuerbare Energieträger. Mit diesem Hintergrund lohnt es sich bei Neubauten schon heute, die Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2016 zu unterschreiten. Andernfalls könnte das eigene Haus schon nach kurzer Zeit technisch überholt sein und an Wert verlieren.

Anforderungen bei einer Sanierung

Genau wie Bauherren fordert die Energieeinsparverordnung 2016 auch Sanierern einiges ab. So schreibt sie zum Beispiel bei dem Austausch oder der Änderung von Bauteilen einen hohen energetischen Stand vor. Das heißt, dass Verbraucher bei der Sanierung von Dächern, Wänden, Fenstern, Türen oder anderen Bauteilen der Gebäudehülle zur Einhaltung besonders hoher U-Werte verpflichtet sind. Ähnliches gilt auch bei größeren Anbauten.

Wer sich bei anstehenden Modernisierungsarbeiten unsicher ist, findet Rat bei einem Experten aus seiner Region.

Die Energieeinsparverordnung 2016 im Gebäudebestand

Aber auch Verbraucher, die weder bauen noch sanieren wollen, bleiben von der EnEV nicht unberührt. So hat der Gesetzgeber eine Reihe von Nachrüstpflichten eingeführt, die vor allem Besitzer alter Häuser treffen. So müssen sie freiliegende Rohrleitungen isolieren, alte Heizungen tauschen und frei zugängliche Dachgeschossdecken dämmen. Einen ausführlichen Überblick aller Nachrüstpflichten der Energieeinsparverordnung geben wir im Beitrag „Nachrüstpflichten der EnEV“.

Energieeinsparverordnung greift bei Eigentümerwechsel

Wichtig für Käufer und Erben ist, dass viele Nachrüstpflichten erst nach dem Eigentümerwechsel in Kraft treten. Grund dafür sind Ausnahmeregelungen, die langjährige Besitzer selbst genutzter Ein- und Zweifamilienhäuser von den Sanierungspflichten entbinden. Auch hier kann ein Energieberater nach einem Vorort-Termin die wichtigsten Informationen sowie anstehende Arbeiten und deren Kosten zusammenfassen.

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Energieeinsparverordnung für neue und alte Gebäude

eccuro Redaktion

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