Warum regelt der Gesetzgeber das Raumklima am Arbeitsplatz?

Das Raumklima wird neben der Lufttemperatur auch von der Luftfeuchte, der Oberflächentemperatur an Wänden und Fenstern oder den Luftgeschwindigkeiten im Raum beeinflusst. Ist es dabei kalt, zugig oder zu trocken, kann sich das Klima am Arbeitsplatz negativ auf die Gesundheit auswirken.

Um das zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Richtlinien und Gesetzen erlassen, die ein behagliches und vor allem auch gesundes Klima am Arbeitsplatz schaffen und sichern sollen. Die Grenzwerte beziehen sich dabei vor allem Auf die Größen:

  • Lufttemperatur
  • Luftfeuchte
  • Luftgeschwindigkeit
  • Lufthygiene

Je nachdem,  wie der jeweilige Arbeitsplatz gestaltet ist, können die betreffenden Werte dabei stark voneinander abweichen. Denn es ist ein Unterschied, ob sie eine körperlich leichte und sitzende Tätigkeit am Büro oder einen körperlich anstrengenden Job in einer Maschinenhalle ausüben.

Wodurch wird das Raumklima am Arbeitsplatz geregelt?

Basis für die Bewertung des Raumklimas bietet die DIN EN ISO 7730, die so genannte Behaglichkeits-Norm. Sie beschreibt die Wechselwirkungen von Mensch und Raum und ermöglicht Aussagen über die Empfindungen der thermischen Bedingungen. Da die Luftfeuchtigkeit als Einflussfaktor auf die Behaglichkeit vernachlässigt werden kann, legt die Norm die Lufttemperatur als Führungsgröße für die Einschätzung der persönlichen Empfindungen fest. 

Mit dem Ziel, Menschen am Arbeitsplatz zu schützen, werden Wesentliche Anforderungen an den Arbeitsplatz von der Arbeitsstättenverordnung, kurz ArbStättV, vorgegeben. Neben Lufttemperatur und Lüftung, regelt die Verordnung dabei auch allgemeine Dinge, wie zum Beispiel die Abmessungen von Räumen, die Anordnung von Arbeitsplätzen oder die Ausgestaltung von Pausen- und Bereitschaftsräumen.

In zwei Teilen konkretisieren Technische Regeln die Arbeitsstättenverordnung und definieren bestimmte Anforderungen an das Raumklima. Dies sind:

  • Arbeitsstättenregel ASR 3.5 Raumtemperatur
  • Arbeitsstättenregel ASR 3.6 Lüftung

Welche Anforderungen stellt die Arbeitsstättenregel ASR 3.5 an die Temperatur am Arbeitsplatz?

Die ASR 3.5 gilt für alle Arbeits- und Aufenthaltsräume, an die keine besonderen betriebstechnischen Anforderungen gestellt sind und definiert Anforderungen an die Raumtemperatur (Empfundene Temperatur aus Luft und Umgebungsflächen). Günstig ist die dabei immer dann, wenn Körper und Raum im Gleichgewicht stehen. Das heißt der Körper gibt im Idealfall so viel Energie ab, wie aus der Umgebung auf ihn einwirkt. Dieser Zusammenhang zeigt auch, dass die Grenztemperaturen abhängig von der individuellen Tätigkeit angegeben werden müssen.

Die folgende Tabelle zeigt die Mindesttemperaturen an Arbeitsplätzen in Abhängigkeit der Schwere der Tätigkeit.

Körperhaltung leichte Tätigkeit mittelschwere Tätigkeit schwere Tätigkeit
Sitzen + 20 °C + 19 °C ---
Stehen oder Gehen + 19 °C + 17 °C + 12 °C

Eine leichte Tätigkeit ist dabei durch einfache Hand- oder Arm-Arbeiten im Sitzen oder Stehen gekennzeichnet. Auch wenn gelegentlich gegangen werden muss, zählt die Arbeit zu leichten Tätigkeiten. Mittelschwer sind Tätigkeiten immer dann, wenn auch Beinarbeit geleistet werden muss. Eine schwäre Tätigkeit ist neben schwerer Arm- und Beinarbeit auch durch Rumpfarbeit im Stehen oder Gehen gekennzeichnet.

Neben den in der Tabelle genannten Werten, sind in Toilettenräumen mindestens 21°C und in Sanitärräumen zum Waschen und Duschen mindestens 24°C sicherzustellen.

Können die Temperaturen über längere Zeiträume nicht gewährleistet werden, ist der Arbeitgeber zu alternativen Maßnahmen, wie der Installation einer Strahlungsheizung, der Berücksichtigung von Aufheizzeiten oder der Zurverfügungstellung warmer Kleidung verpflichtet.

Neben den Mindesttemperaturen legt die ASR 3.5 auch Grenzwerte für Höchsttemperaturen im Sommer fest. In Abhängigkeit der Außentemperaturen sind dabei verschiedene Stufen zulässig.

Bis zu einer Außentemperatur von 26°C ist dabei auch eine Temperatur der Raumluft von 26°C zulässig. Abgesehen von einigen Einzelfällen wie der Verrichtung schwerer Tätigkeiten oder der Beschäftigung von Schwangeren, ist bei einer Außentemperatur von über 26°C eine Raumlufttemperatur von 30°C zulässig. Jedoch sollten dabei Möglichketen zur Reduktion der Sonneneinstrahlung geprüft und eingesetzt werden. Diese sind zum Beispiel:

  • Sonnenschutzvorrichtungen
  • Reflektierende Vorrichtungen zwischen den Fensterverglasungen
  • Innenliegende Sonnenschutzvorrichtungen
  • Sonnenschutzverglasungen

Wird bei einer Außentemperatur von über 26°C die Lufttemperatur von 30°C im Raum überschritten, müssen zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Belastung auf ein Minimum zu reduzieren. Die Maßnahmen reichen dabei von der Kühlung der Arbeitsstätte in der Nacht bis zur Lockerung der Bekleidungsvorgaben.

Werden 35°C im Raum überschritten, so ist er als Arbeitsstätte nur dann noch geeignet, wenn Luftduschen vorhanden sind, Entwärmungsphasen in den Arbeitsabläufen berücksichtigt werden oder entsprechende Schutzkleidung vor zu hohen Temperaturen vorhanden ist.

Zum Nachlesen finden Sie eine aktuelle Version der ADR 3.5 auf der Webseite des Bundesamts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: http://bit.ly/1Ge3txJ

Welche Anforderungen stellt die Arbeitsstättenregel ASR 3.6 an die Lüftung?

Die ASR 3.6 gilt für alle umschlossenen Arbeitsräume und regelt Anforderungen an die Lüftung. Neben der Raumgröße werden dabei auch Aktivitätsgrad und Anzahl der Beschäftigten berücksichtigt. In Bezug auf Gefahr- oder Giftstoffe, verweist die Arbeitsstättenregel auf die Gefahrstoffverordnung und entsprechende technische Regeln.

Im Detail stellt die ASR 3.6 Anforderungen an:

  • Stofflasten in der Luft
  • Feuchtelasten in der Luft
  • Die zulässige Art der Lüftung

Behandlung von Stofflasten nach ASR 3.6

Stofflasten sind nach ASR 3.6 wenn möglich zu vermeiden, zu minimieren oder quellnah abzuführen. Für die Lufthygiene werden dabei spezielle Anforderungen an die CO2-Konzentration gestellt. Bis zu einer CO2-Konzentration von 1.000 ppm (dem sog. Pettenkofer-Wert) sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Wird der Wert anhaltend überschritten, sind die vorhandenen Lüftungsmaßnahmen zu überprüfen. Wird häufig eine Raumluftkonzentration von 2.000 ppm überschritten, muss entweder die Lüftungsrate erhöht oder die Personenanzahl im Raum reduziert werden.

Behandlung von Feuchtelasten nach ASR 3.6

Sofern die Betriebsprozesse am Arbeitsplatz keine hohe relative Feuchte voraussetzen, ist die Feuchte in Abhängigkeit der Raumlufttemperatur zu begrenzen um eine gesunde Arbeitsumgebung sicherstellen zu können. Die folgende Tabelle stellt die Grenzwerte dabei übersichtlich zusammengefasst.

Lufttemperatur + 20 °C + 22 °C + 24 °C + 26 °C
Zulässige relative Feuchte 80 % 70 % 62 % 55 %

Anforderungen an die Lufttemperatur gelten nach ASR 3.6.

Ist die Luftfeuchtigkeit zu gering, helfen übrigens auch dezentrale Luftbefeuchter.

Anforderungen an das Lüftungsverhalten nach ASR 3.6

Nach der Arbeisstättenregel 3.6 sind grundsätzliche drei verschiedene Lüftungsarten möglich:

  • Fensterlüftung
  • Freie Lüftung über Fassadenelemente
  • Maschinelle Lüftung

Die Fensterlüftung stellt dabei die einfachste Lüftungsart dar, denn dabei gelangt frische Außenluft über das regelmäßige, manuelle Öffnen der Fenster an die Arbeitsplätze. Neben einer günstigen Anordnung der Fenster, sind dabei auch Mindestwerte der freien Querschnitte einzuhalten.

Eine weitere Möglichkeit ist die Freie Lüftung über Öffnungen in der Außenwand. Unterscheiden kann man dabei noch einmal zwischen der Querlüftung, bei der die Lüftungsöffnungen an gegenüberliegenden Öffnungen angeordnet sein müssen und der einseitigen Lüftung. Wie bei der Fensterlüftung, ist die Freie Lüftung dabei auch nur dann zulässig, wenn entsprechende Lüftungsquerschnitte zur Verfügung stehen.

Die folgende Tabelle stellt alle Grenzen für den Einsatz freier Lüftungssysteme übersichtlich dar.

Lüftungsart Zulässige Raumtiefe Öffnungsfläche für kontinuierliche Lüftung Öffnungsfläche für Stoßlüftung
Einseitige Lüftung über Fenster oder Lüftungsöffnungen 1,5 x Raumhöhe (max. 20 Meter) mind. 0,35 m² je Person mind. 1,05 m² je 10 m² Grundfläche
Querlüftung über Fenster oder Lüftungsöffnungen 5,0 x Raumhöhe (max. 20 Meter) mind. 0,2 m² je Person mind. 0,6 m² je 10 m² Grundfläche

Sind die Räume zu groß oder können die entsprechenden Lüftungsquerschnitte nicht zur Verfügung gestellt werden, so lässt die ASR 3.6 nur maschinelle Lüftungsanlagen zu. Diese können sowohl zentral als auch dezentral ausgeführt werden und sorgen kontinuierlich für die nötige Frischluft am Arbeitsplatz.

Die Auslegung hat dabei nach aktuellem Stand der Technik zu erfolgen und soll eine ausreichende Verdünnung der CO2-Konzentration sicherstellen. Bei der Lufteinbringung ist darauf zu achten, dass hohe Zuluft-Geschwindigkeiten vermieden werden um Erkrankungen oder Starren auszuschließen. Sofern Produktionsbedingt hohe Schadstoffbelastungen im Raum auftreten, sind diese nach Möglichkeit zu kapseln und quellnah abzuführen.

Zum Nachlesen finden Sie eine aktuelle Version der ADR 3.6 auf der Webseite des Bundesamts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: http://bit.ly/1YLy1SY

Ein Beitrag von Alexander Rosenkranz

 

Luftfeuchtigkeit und Temperatur am Arbeitsplatz

eccuro Redaktion

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